Sofort nach Ableben eines Kammerangehörigen oder Empfängers einer Alters- oder Invaliditätsversorgung und erfolgtem Anspruchsnachweis erfolgt die Auszahlung.
Höhe der Leistung (Wert 2010):
Hinterbliebenenunterstützung: € 27.300,00
Bestattungsbeihilfe: € 3.900,00
Anspruchsberechtigte:
Nacheinander entweder
- namhaft gemachte/r Empfänger/in oder
- Witwe/Witwer oder
- Waisen (bei Vorhandensein mehrerer Waisen Auszahlung zur ungeteilten Hand) oder
- sonstige gesetzliche Erben (bei Vorhandensein mehrerer Anspruchsberechtigter Auszahlung zur ungeteilten Hand)
Ist eine anspruchsberechtigte Person im Sinne der Punkte 1-4 nicht vorhanden und werden die Kosten der Bestattung von einer anderen Person als dem namhaft gemachten Zahlungsempfänger getragen, so gebührt dieser auf Antrag der Ersatz der nachgewiesenen Kosten bis zum Maximalbetrag in Höhe der vorgesehenen Bestattungsbeihilfe (Wert 2009 = € 3.900,00).
Primär Bezugsberechtigter ist der namhaft gemachte Zahlungsempfänger. Dazu müssen folgende Voraussetzungen zutreffen:
- der verstorbene Kammerangehörige (Empfänger einer Alters- oder Invaliditätsversorgung) muss den Zahlungsempfänger namhaft gemacht haben;
- er muss hierüber eine schriftliche, eigenhändig unterschriebene Erklärung verfasst haben;
- er muss diese Erklärung zu Lebzeiten im Original (bitte kein FAX) beim Wohlfahrtsfonds hinterlegt haben.
Sollten Sie eine (neue) Verfügung über die Anspruchsberechtigung treffen wollen, können Sie dazu das Formular "Ablebensfall-Verfügung" benützen.
Diese Einmalleistungen unterliegen der Einkommenssteuer und sind grundsätzlich als Einkünfte aus selbstständiger Tätigkeit zu erklären.
Bezieht jedoch der Empfänger selbst eine laufende Waisen- bzw. Witwen-/ Witwerversorgung aus dem Wohlfahrtsfonds, so werden diese Einmalleistungen mit der ersten Bezugsauszahlung bereits lohnversteuert.