Dabei handelt es sich um Ärzte/Ärztinnen, die derzeit nicht ärztlich tätig sind (z.B. längerer Auslandsaufenthalt, zeitlich begrenzter Teil der Ausbildung im Zuständigkeitsgebiet einer anderen Kammer, Arbeitslosigkeit, Mutterschutz u.ä.)
Als Außerordentliches Kammermitglied kann man (soweit man nicht ohnehin bereits die Altersversorgung bezieht) eine freiwillige weitere Teilnahme am Wohlfahrtsfonds beantragen. Über den Antrag entscheidet der Verwaltungsausschuss.
Es bestehen daher folgende Arten von Außerordentlichen Kammermitgliedern:
AOK ohne Wohlfahrtsfonds
Als außerordentliches Kammermitglied ohne Wohlfahrtsfonds muss man keine Beiträge zum Wohlfahrtsfond bezahlen. Daraus resultiert jedoch auch, dass man keinen Anspruch auf Leistungen aus dem Wohlfahrtsfonds (wie zB die Invaliditätsversorgung) hat und in dieser Zeit keine Anwartschaften erwirbt. Vor der außerordentlichen Kammermitgliedschaft als damals ärztlich tätiger Wohlfahrtsfondsteilnehmer einbezahlte Altersversorgungsbeiträge bleiben gespeichert und es kann frühestens ab dem 60. Lebensjahr (mit Abschlägen) bzw. ab dem 65. Lebensjahr (ohne Abschläge) daraus eine Altersversorgung beantragt werden.
AOK mit Wohlfahrtsfonds
Als außerordentliches Kammermitglied mit freiwilliger Wohlfahrtsfonds-Teilnahme ist der Versicherungsschutz (zB für eine Invaliditätsversorgung) gegeben und die laufend eingezahlten Beiträge werden als Versicherungszeiten für die Pension herangezogen.