Um in den Genuß der regulären oder vorzeitigen Altersversorgung aus dem Wohlfahrtsfonds zu kommen, muss die vertragsärztliche Tätigkeit zur Gänze eingestellt sein (auch Vorsorgevertragsuntersuchungen) bzw. müssen alle privat- und öffentlichrechtlichen Dienstverhältnisse gekündigt sein (wie zum Beispiel als Amtsarzt). Die Beendigung der Tätigkeit als Sprengelarzt ist jedoch mangels Aktivbezugs nicht Voraussetzung. Es besteht allerdings die Möglichkeit, als Wahlarzt/ärztin oder als Wohnsitzarzt/-ärztin weiterhin tätig zu sein.
Die Beiträge hierfür setzen sich wie folgt zusammen (ohne Erhöhung der Altersversorgung):
| Wahlarzt/-ärztin (Wert 2012) |
|
| Grundrente |
373,30 |
| Ergänzungsrente |
478,50 |
| Individualrente |
0,00 |
| Todesfallbeihilfe |
22,90 |
| Krankenunterstützung |
0,00 |
|
874,70 |
| Wohnsitzarzt/-ärztin (Wert 2012) |
|
| Grundrente |
373,30 |
| Todesfallbeihilfe |
22,90 |
| Krankenunterstützung |
0,00 |
|
396,20 |
Falls die Vorschreibung der Beiträge 18,00% der Bruttoeinnahmen aus ärztlicher Tätigkeit übersteigt, kann ein Antrag auf Ermäßigung gestellt werden.