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SachwalterrechtSachwalterrecht

Insbesondere durch die steigende Lebenserwartung der Menschen ist es in der Vergangenheit zu einer starken Zunahme der Sachwalterschaften gekommen. Vor 20 Jahren gab es ca. 20.000 Sachwalterschaften, heute sind es bereits ca. 50.000. Mit dem am 1.7.2007 in Kraft tretenden Sachwalterrechts-Änderungsgesetz soll das Institut der Sachwalterschaft auf möglichst jene Fälle eingeschränkt werden, in denen die Bestellung eines Sachwalters mangels Alternativen, die die Autonomie des Betroffenen wahren oder die soziale Funktion der Familie stärken, unumgänglich ist.

Eine solche Alternative zur Sachwalterschaft soll insbesondere die Vorsorgevollmacht darstellen. Außerdem soll nächsten Angehörigen in gewissen Fällen (z. B. Abschluss von Alltagsgeschäften, Entscheidung über gewöhnliche medizinische Behandlungen) eine gesetzliche Vertretungsbefugnis eingeräumt werden.

Vorsorgevollmacht (VorsV)

Eine Vorsorgevollmacht ermöglicht es Menschen zu einem Zeitpunkt, in dem sie noch über die erforderliche Geschäftsfähigkeit, Einsichts- und Urteilsfähigkeit sowie Äußerungsfähigkeit verfügen, eine Person ihres Vertrauens als zukünftigen Vertreter in bestimmten Angelegenheit (z.B: Einwilligung in medizinische Maßnahmen) zu betrauen. So kann erreicht werden, dass zu einem späteren Zeitpunkt für die in der Vorsorgevollmacht geregelten Fälle kein Sachwalter bestellt werden muss.

Unterschied zwischen Patientenverfügung und Vorsorgevollmacht

Während der Vollmachtgeber durch die Erteilung einer Vorsorgevollmacht eine Vertrauensperson ermächtigt, in medizinische Behandlungen einzuwilligen, ermöglicht die Patientenverfügung dem Patienten, bestimmte medizinische Behandlungen für den Fall abzulehnen, dass er zum Behandlungszeitpunkt nicht mehr einsichts-, urteils- oder äußerungsfähig ist. Im Unterschied zur Vorsorgevollmacht richtet sich die Patientenverfügung direkt an den behandelnden Arzt und es ist keine andere Person dazwischen geschaltet.

Voraussetzungen für eine Vorsorgevollmacht

Die Erstellung einer VorsV wurde den Regeln der Testamentserstellung nachgebildet. Folgende Voraussetzungen sind erforderlich:

  • Die VorsV kann nur höchstpersönlich erteilt werden, d.h. die VorsV kann nicht durch eine andere Person (z.B.: Sachwalter) erstellt werden.
  • Die VorsV kann eigenhändig, d.h. vom Vollmachtgeber handschriftlich verfasst und unterfertigt, oder fremdhändig erstellt werden, d.h. die Vorsorgevollmacht wird zwar eigenhändig unterfertigt, jedoch nicht selbst verfasst (z.B.: es wird ein Formular verwendet und dieses eigenhändig unterfertigt). In einem derartigen Fall muss der Inhalt in Gegenwart von drei Zeugen bekräftigt werden. Wurde sowohl der Text fremdhändig geschrieben und keine eigenhändige Unterschrift geleistet, ist die Beurkundung durch einen Notar erforderlich (Notariatsakt).
  • Der Bevollmächtigte darf in keinem Abhängigkeitsverhältnis oder einer sonstigen engen Beziehung zu einer Krankenanstalt, einem Heim oder einer sonstigen Einrichtung stehen, in der sich der Vollmachtgeber aufhält oder von der er betreut wird.

Sollen im Rahmen einer Vorsorgevollmacht schwerwiegende Angelegenheiten z. B.: Zustimmung zu gravierenden medizinischen Behandlungen geregelt werden sind zusätzlich folgende Voraussetzungen zu erfüllen:

  • ausdrückliche Bezeichnung dieser schwerwiegenden Angelegenheiten
    und
  • die Errichtung muss jedenfalls vor einem Rechtsanwalt, Notar oder bei Gericht erfolgen

Was ist eine medizinische Behandlung, die gewöhnlich mit einer schweren oder nachhaltigen Beeinträchtigung der körperlichen Unversehrtheit oder der Persönlichkeit verbunden ist?

Diese Frage lässt sich nur schwer generell beantworten, da immer auf den Einzelfall abzustellen ist. Es handelt sich dabei um Eingriffe, die gewöhnlich (mit Beziehung auf die behinderte Person) mit der Gefahr einer schweren Körperverletzung oder Gesundheitsschädigung im Sinn des Strafgesetzbuches verbunden sein können. Es wird sich also in erster Linie um größere operative Eingriffe, Maßnahmen, die lebenswichtige Organe betreffen, Amputationen, risikobehaftete diagnostische Maßnahmen, Chemo- und Strahlentherapien, generell also um Behandlungen handeln, die mit einem großen Risiko oder erheblichen Nebenwirkungen (z.B. hoch dosierte Neuroleptika und Depotbehandlungen) bzw. erheblichen Schmerzen verbunden sind. Auch das Einsetzen einer „PEG-Sonde“ ist in der Regel eine solche schwerwiegende medizinische Behandlung.

Wirksamkeit einer Vorsorgevollmacht

Eine Vorsorgevollmacht wird erst wirksam, wenn der Vollmachtgeber die erforderliche Geschäftsfähigkeit oder Einsichts- und Urteilsfähigkeit oder seine Äußerungsfähigkeit tatsächlich verliert.

Vorsorgevollmacht – Patientenverfügung

Eine Vorsorgevollmacht und eine Patientenverfügung können auch nebeneinander erstellt werden. Es sind folgende Kombinationen möglich:

  • Vorsorgevollmacht und verbindliche Patientenverfügung: Die Aufgabe des Bevollmächtigten besteht darin zu überwachen, ob die verbindliche Patientenverfügung eingehalten wird.
  • Vorsorgevollmacht und beachtliche Patientenverfügung: Der Bevollmächtigte hat gemeinsam mit dem behandelnden Arzt den Willen des Patienten anhand der vorliegenden Umstände zu erkunden.

Gesetzliche Vertretungsbefugnis (volljähriger) nächster Angehöriger

Bisher war die Rechtslage in Bezug auf die Vertretungsbefugnis (volljähriger) nächster Angehöriger im Zusammenhang mit medizinischen Behandlungen zwar eindeutig, aber äußerst unbefriedigend: Angehörige hatten keinerlei Recht, bei der medizinischen Behandlung verwandter Personen Entscheidungen zu treffen. Die gesetzliche Vertretungsbefugnis von Angehörigen ist ein neues Rechtsinstitut und es soll damit erreicht werden, dass eine Person, die die Fähigkeit zu rechtswirksamen Handlungen verliert, von ihr typischerweise nahe stehenden Personen vertreten werden soll. Im Unterschied zur Vorsorgevollmacht entsteht die Vertretungsbefugnis der Angehörigen kraft Gesetzes und es bedarf keiner Handlung des Betroffenen (Patienten).

Wichtig: Dieses neue Form der gesetzlichen Vertretungsbefugnis hat mit der Vertretungstätigkeit von Eltern (Adoptiveltern) für ihre minderjährigen Kinder nichts zu tun. Die diesbezüglichen Regelungen bleiben davon unberührt!

Wer ist nächster Angehöriger und damit vertretungsbefugt?

  • Eltern
  • volljährige Kinder
  • Ehegatte, wenn er/sie mit der vertretenen Person im gemeinsamen Haushalt lebt
  • Lebensgefährte, wenn er/sie bereits seit mindestens drei Jahren im gemeinsamen Haushalt lebt

Sind mehrere Personen vorhanden, die zu den nächsten Angehörigen zählen, ist jede von ihnen vertretungsbefugt (z.B: mehrere volljährige Kinder gegenüber einem Elternteil). Mehrere nahe Angehörige können also nebeneinander vertretungsbefugt sein. Allerdings genügt die Erklärung einer dieser Personen. Bei Meinungsverschiedenheiten ist nicht etwa auf die Erklärung desjenigen abzustellen, der die engere Nahebeziehung zum Betreffenden hat, da dies für den betroffenen Erklärungsempfänger (z.B. einen Arzt oder potentiellen Vertragspartner) in der Regel nicht nachvollziehbar sein wird. Vielmehr gilt, dass jeder dem Erklärungsempfänger rechtzeitig, d. h. bevor dieser tätig geworden ist, zugegangene „Widerspruch“ eines anderen Angehörigen die Wirksamkeit der Erklärung für den Betroffenen beseitigt. In einem solchen Fall hätte etwa der Arzt die Behandlung nicht durchzuführen (außer bei Gefahr im Verzug), sondern die Einleitung eines Sachwalterbestellungsverfahrens anzuregen. Kommt der Widerspruch zu spät, so ist die Erklärung wirksam für den Betroffenen abgegeben.

Wann tritt der Vertretungsfall ein?

Grundvoraussetzung für das Entstehen dieser gesetzlichen Vertretung ist, dass eine volljährige Person auf Grund ihrer psychischen Krankheit oder geistigen Behinderung nicht fähig ist, alle oder einzelne ihrer Angelegenheiten für sich selbst zu besorgen. Die Vertretungsbefugnis nächster Angehöriger besteht immer nur subsidiär zur Vorsorgevollmacht bzw. zu einem bereits bestellten Sachwalter für diesen Wirkungskreis.

Welchen Umfang hat die gesetzliche Vertretungsbefugnis nächster Angehöriger?

Die gesetzliche Vertretungsbefugnis nächster Angehöriger ist für folgende spezielle Bereiche vorgesehen:

  • Alltagsgeschäfte, die etwa im Zuge der Haushaltsführung für den Betroffenen zu besorgen sind (z.B: Kauf von Kleidungsstücken, kleinere Reparaturen, die Übernahme von Krankheitskosten). Die Kosten dürfen jedenfalls das Monatseinkommen des Betroffenen nicht zu sehr belasten.
  • Organisation der Pflege des Betroffenen (z.B: Organisation der Krankenpflege)
  • Entscheidung über nicht gravierenden medizinischen Behandlungen, sofern den Betroffenen die erforderliche Einsichts- und Urteilsfähigkeit fehlt.
  • Geltendmachung von Ansprüchen, die dem Betroffenen aus Anlass von Alter, Krankheit, Behinderung oder Armut zustehen. Gedacht ist hier insbesondere an sozialversicherungsrechtliche Ansprüche (auf Pension oder Arbeitslosengeld), Ansprüche auf Pflegegeld und Sozialhilfe sowie Gebührenbefreiungen und andere Vergünstigungen, wie Ermäßigungen bei öffentlichen Verkehrsmitteln.

Registrierung der Vorsorgevollmacht und der gesetzlichen Vertretungsbefugnis nächster Angehöriger

Eine Vorsorgevollmacht kann und eine Vertretungsbefugnis nächster Angehöriger muss im „Österreichischen Zentralen Vertretungsverzeichnis“, das von der Österreichischen Notariatskammer geführt wird, registriert werden. Unter anderem kann bzw. muss Folgendes von Notaren bzw. Rechtsanwälten im Vertretungsverzeichnis registriert werden:

  • eine Vorsorgevollmacht
  • ein schriftlicher Widerspruch gegen die Vertretungsbefugnis nächster Angehöriger
  • das Entstehen der Vertretungsbefugnis eines nahen Angehörigen - nur vor einem Notar möglich

Auskünfte aus dem Verzeichnis erhalten der Vertretene, der Vertreter, der Verfügende, der Widersprechende, der registrierende Notar oder Rechtsanwalt, Gerichte, Träger der Sozialversicherung, Träger der Sozialhilfe sowie sonstige Entscheidungsträger in Sozialrechtssachen.
Wird eine Vorsorgevollmacht wirksam, so hat der Notar das Wirksamwerden zu registrieren, wenn ein ärztliches Zeugnis vorgelegt wird aus dem hervorgeht, dass dem Vollmachtgeber die erforderliche Geschäftsfähigkeit, Einsichts- und Urteilsfähigkeit oder Äußerungsfähigkeit fehlt. Nach der Registrierung stellt der Notar dem Bevollmächtigten eine Bestätigung über die Registrierung des Wirksamwerdens der Vorsorgevollmacht aus.


Bei der gesetzlichen Angehörigenvertretung ist bei der Registrierung folgender Ablauf vorgesehen: Der Notar registriert die Vertretungsbefugnis, wenn der Angehörige sein Naheverhältnis bescheinigt und ein ärztliches Zeugnis darüber vorlegt, dass der Vertretene aufgrund einer psychischen Krankheit oder einer geistigen Behinderung bestimmte Angelegenheit nicht selbst besorgen kann. Der Notar stellt dem Angehörigen Bestätigung über die Vertretungsbefugnis aus.

Sachwalterschaft und medizinische Behandlungen

Unter anderem durch die hier beschriebenen Maßnahmen (Vorsorgevollmacht, Vertretungsbefugnis nächster Angehöriger, aber auch Patientenverfügung) soll die Sachwalterschaft in Zukunft auf jene Fälle eingeschränkt werden, in denen die Bestellung eines Sachwalters unumgänglich ist. Die Bestellung eines Sachwalters soll also nur mehr erfolgen, wenn keine der angeführten Maßnahmen anwendbar ist.

Wird vom zuständigen Bezirksgericht (Pflegschaftsgericht) ein Sachwalter bestellt, so kann dieser für

  • eine einzelne Angelegenheit (z.B. Vertragsabschluss für ein bestimmtes Geschäft)
  • einen Kreis von Angelegenheiten (z.B. Vermögensverwaltung, Einwilligung in medizinische Maßnahmen),
  • alle Angelegenheiten der betroffenen Person

zuständig sein.

Daraus ergibt sich für die Einwilligung in medizinische Behandlungen bei Personen, die unter Sachwalterschaft stehen:

  • In eine medizinische Behandlung kann eine behinderte Person, soweit sie einsichts- und urteilsfähig ist, nur selbst einwilligen.
  • Einer medizinischen Behandlung, die gewöhnlich mit einer schweren oder nachhaltigen Beeinträchtigung der körperlichen Unversehrtheit und der Persönlichkeit verbunden ist, kann der Sachwalter – der für diesen Bereich auch bestellt wurde – nur zustimmen, wenn ein vom behandelnden Arzt unabhängiger Arzt in einem Zeugnis bestätigt, dass die betroffene Person nicht über die erforderliche Einsichts- und Urteilsfähigkeit verfügt und die Vornahme der Behandlung zur Wahrung ihres Wohles erforderlich ist. Wenn ein solches Zeugnis nicht vorliegt oder der Patient zu erkennen gibt, dass er die Behandlung ablehnt, bedarf die Zustimmung der Genehmigung des Gerichtes.
  • Erteilt der Sachwalter die Zustimmung zu einer medizinischen Behandlung nicht und wird dadurch das Wohl der Person gefährdet, so kann das Gericht die Zustimmung des Sachwalters ersetzen oder die Sachwalterschaft einer anderen Person übertragen.
  • Im Notfall kann der Arzt auch ohne Einwilligung des Sachwalters die erforderlichen medizinischen Maßnahmen setzen.
  • Bei einfachen medizinischen Behandlungen bedarf es nur der Zustimmung des Sachwalters, aber immer unter der Voraussetzung, dass der Sachwalter für diesen Wirkungsbereich bestellt wurde und dem Betroffenen im Hinblick auf die Entscheidung über die vorzunehmende medizinische Behandlung die erforderliche Einsichts- und Urteilsfähigkeit fehlt.

Hier können Sie das Musterformular Vorsorgevollmacht als PDF downloaden.

Ärztliche Schweigepflicht und Sachwalterschaft

Wenn eine psychisch kranke oder geistig behinderte Person nicht mehr in der Lage ist, ihre Angelegenheiten ohne Nachteil für sich wahrzunehmen, kann vom Gericht ein Sachwalterverfahren eingeleitet und ein Sachwalter bestellt werden. Dieser übernimmt dann die gesetzliche Vertretung der betroffenen Person. Eine Sachwalterbestellung kann sowohl die Vornahme von Rechtsgeschäften als auch die ärztliche oder soziale Betreuung (Personensorge) betreffen. Sachwalter oder Sachwalterinnen übernehmen die Besorgung aller oder einzelner Angelegenheiten der betroffenen Person, die diese nicht ohne Gefahr eines Nachteils für sich selbst besorgen kann. Die Geschäftsfähigkeit wird immer nur soweit eingeschränkt, als es unbedingt notwendig ist. Damit soll der Betroffene bzw. die Betroffene ausreichend vor Nachteilen geschützt werden. 

Bei der ärztlichen Betreuung von besachwalterten Patienten stellt sich häufig die Frage, wie vorzugehen ist, wenn ein Sachwalter beim behandelnden Arzt Auskunft über den Gesundheitszustand seines Klienten anfordert. Grundsätzlich dürfen Ärzte nach § 51 Abs 1 Ärztegesetz gesetzlichen Vertretern – das sind auch Sachwalter - Auskunft über den Gesundheitszustand einer Person erteilen. Voraussetzung ist allerdings, dass der Sachwalter für den Wirkungsbereich „medizinische Angelegenheiten“ zuständig ist. Der Wirkungsbereich des Sachwalters ergibt sich aus dem Beschluss, der vom zuständigen Gericht anlässlich der Sachwalterbestellung gefasst wurde. Voraussetzung für die Durchbrechung der Verschwiegenheitspflicht nach dem Ärztegesetz gegenüber einem bestellten Sachwalter ist, dass dieser für „medizinische Angelegenheiten“ oder überhaupt für „alle Angelegenheiten“ des Betroffenen vom Gericht bestellt wurde. Darüber hinaus können auch Informationen an den Sachwalter weitergegeben werden, die dieser zur Sicherstellung des Behandlungserfolges zu treffen hat (z.B: der Sachwalter muss die Hauskrankenpflege organisieren).

Unser Tipp:
Sollte ein Sachwalter Auskunft über den Gesundheitszustand eines seiner Klienten verlangen (z.B. Abschriften der ärztlichen Dokumentation), sollte man sich den Bestellungsbeschluss vorlegen lassen, damit man beurteilen kann, ob eine Weitergabe der medizinischen Daten an den Sachwalter rechtmäßig erfolgen kann.