Stark vereinfachte Erklärung der Berechnung an Hand der Grundrente (bezahlen sowohl Angestellte und Niedergelassene Ärzte/innen als auch Wohnsitzärte/innen):
- Monatlich bezahlt der Arzt/die Ärztin einen Beitrag zur Grundrente ein (z.B. niedergelassener Arzt Wert 2012: € 373,30 p.m.).
- Durch das Einzahlen des Beitrages 12mal pro Jahr entsteht eine jährliche Anwartschaft von 3,00%.
- Angestellten Ärzten/innen unter dem 35. Lebensjahr bezahlen einen geringeren Monatsbeitrag (Wert 2012: € 85,80 p.m.). Dadurch entsteht auch eine entsprechend reduzierte Anwartschaft während dieser Zeit (0,69% p.a.).
- Zahlt ein/e Arzt/Ärztin zum Beispiel 5 volle Jahre ein, so sind das 5 Beitragsjahre zu 3,00% und somit hat er/sie sich eine Anwartschaft von 15,00% erworben.
- Zahlt ein/e Arzt/Ärztin 5 Jahre und 3 Monate ein, so werden die 3 Monate anteilig an den 3,00% berechnet. Die Anwartschaft beträgt dann somit 15,75%.
- Hat ein/e Arzt/Ärztin eine Anwartschaft von z.B. 97,00% zum 65.Lebensjahr erreicht, dann steht ihr/ihm eine monatliche Altersversorgung von 97% der Grundrente (Wert 2012: € 846,90) zu - das sind € 821,50.
- Will jene/r Arzt/Ärztin mit 97,00% Anwartschaft bereits zum vollendeten 60.Lebensjahr in Pension gehen, muss er/sie mit einem dauerhaften Abschlag rechnen.
- Die Altersversorgung wird 14mal pro Jahr ausbezahlt und ist ein Bruttobetrag.
- Während der Aktivzeit mindern die Beiträge zum Wohlfahrtsfonds als Betriebsausgaben die Steuerlast des Arztes / der Ärztin. Wenn die Beiträge von Krankenanstalten als Dienstgeber abgeführt werden, wird dieser steuerliche Vorteil bereits in der Lohnverrechnung berücksichtigt.