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[ 02.02.2012 ] - Impfplan 2012

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Antrag auf Ermäßigung/BefreiungAntrag auf Ermäßigung/Befreiung

Kammerangehörige sind gesetzlich verpflichtet, Beiträge zum Wohlfahrtsfonds zu leisten. Die Beiträge dürfen 18,00% der jährlichen Bruttoeinnahmen aus ärztlicher Tätigkeit nicht übersteigen.

Falls die Vorschreibung der Beiträge 18,00% der Bruttoeinnahmen übersteigt, kann ein Antrag auf Ermäßigung gestellt werden.

Es wird allerdings ausdrücklich darauf hingewiesen, dass eine durch die Ermäßigung geringere Beitragsleistung zu einem entsprechend verminderten Leistungsanspruch führt. Eine vorübergehende Befreiung führt zu einem gänzlichen Entfall des Leistungsanspruches (z.B. bei Invalidität) und ebenso wird mangels Beitragsleistung keine Anwartschaft für diesen Zeitraum erworben.

Achtung:

Für außerordentliche Kammerangehörige, welche am Wohlfahrtsfonds freiwillig teilnehmen wollen (z.B. vorübergehende Arbeitslosigkeit), sind keine Ermäßigungen zulässig.