Seit 1. 1. 2004 erlaubt das Krankenanstalten-Arbeitszeitgesetz innerhalb eines Durchrechnungszeitraumes von 17 bis 26 Wochen im Schnitt maximal 6 verlängerte Dienste (Nachtdienste) pro Monat. Verlängerte Dienste mit mehr als 32 stündiger Dauer zählen nach § 4 Abs 5 KA-AZG für die Berechnung doppelt.
Mittels Betriebsvereinbarung/Vereinbarung mit der Personalvertretung und bei Zustimmung des Ärztevertreters kann diese Maximalanzahl auf bis zu 8 verlängerte Dienste erhöht werden.
Die Maximalarbeitszeiten in Krankenanstalten betragen:
sofern keine Betriebsvereinbarung/Vereinbarung mit der Personalvertretung über die Zulassung verlängerter Dienste abgeschlossen wurde, 48 Stunden im Schnitt (Durchrechnungszeitraum 17 Wochen) und in den einzelnen Wochen maximal 60 Stunden. Diesfalls beträgt die maximale Arbeitszeit pro Dienst 13 Stunden.
wenn eine Betriebsvereinbarung/Vereinbarung mit der Personalvertretung über die Zulassung verlängerter Dienste abgeschlossen wurde, 60 Stunden im Schnitt (Durchrechnungszeitraum 17 bis 26 Wochen) und in den einzelnen Wochen maximal 72 Stunden.