Rechte und Pflichten der TurnusärzteRechte und Pflichten der Turnusärzte

Hier finden Sie das Turnusärztetätigkeitsprofil.

1. Verschwiegenheitspflicht

Diese gilt in vollem Umfang auch für den Turnusarzt und umfasst alles, was Sie im Zusammenhang mit einer ärztlichen Tätigkeit über einen Patienten erfahren (auch Privatangelegenheiten).
Die Verschwiegenheitspflicht gilt nicht, wenn:

  • der Patient Sie von der Verschwiegenheitspflicht entbunden hat.
  • die Offenbarung des Geheimnisses nach Art und Inhalt zum Schutz höherwertiger Interessen der öffentlichen Gesundheitspflege oder der Rechtspflege unbedingt erforderlich ist.
  • nach gesetzlichen Vorschriften eine Meldepflicht besteht, was vor allem bei Geschlechtskrankheiten oder Epidemien der Fall ist.
    Sozialversicherungsträgeranfragen.

2. Umfang der turnusärztlichen Tätigkeit

Der Turnusarzt darf wie jeder andere Arzt ärztlich, das heißt unmittelbar am oder mittelbar für den Menschen tätig werden.
Anders als dem voll berufsberechtigten Arzt,  unterliegt er allerdings der Anleitung und Aufsicht der ausbildenden Ärzte.
Es kann nicht generell gesagt werden, wie weit Anleitung und Aufsicht reicht, vielmehr ist dies im Einzelfall zu prüfen, wobei der tatsächliche Einsatz im Ermessen der ausbildenden Ärzte steht.

Folgende Kriterien sind dafür im Wesentlichen maßgebend:

  • Was kann der Turnusarzt bereits?
  • Was muss er bei diesem Patienten können?
  • Auch kann die Aufsicht fach- oder bereichsspezifisch unterschiedlich sein (höhere Aufsichtsintensität bei Anästhesisten, Chirurgen, Gynäkologen).
  • Liegen krankenanstaltsrechtliche Organisationsvorschriften vor, die den Turnusarzt vorübergehend ohne Aufsicht eines Facharztes tätig werden lassen

Klarzustellen ist, dass Aufsicht nicht Draufsicht bedeutet, d.h. der ausbildende Arzt muss nicht immer "daneben stehen", muss aber jederzeit verfügbar sein:
Daraus ergibt sich, dass der Turnusarzt sehr wohl bestimmte Tätigkeiten eigenverantwortlich ausüben darf, aber auch, dass er dafür verantwortlich ist, wenn er diese nicht lege artis durchführt. Deshalb ist auch eine Berufshaftpflichtversicherung für Turnusärzte dringend anzuraten.

3. Nacht- und Wochenenddienste durch Turnusärzte

An sich ist die Leistung von Nacht- und Wochenenddiensten durch Turnusärzte im Ärztegesetz vorgeschrieben und somit grundsätzlich Teil der Ausbildung.
Es ist aber festzuhalten, dass die selbständige Leistung von Nacht- und Wochenenddiensten durch Turnusärzte ohne gleichzeitige Präsenz eines zur selbständigen Berufsausübung berechtigten Arztes im Anstaltsbereich nicht zulässig ist.

In Fachabteilungen muss der aufsichtsführende Arzt überdies selbst Facharzt des entsprechenden Sonderfaches sein.

4. Steuer

Turnusärzte werden in dieser Hinsicht als normale Angestellte behandelt, sodass die Lohnsteuer vom Dienstgeber abzuführen ist.
Eine Ausnahme kann nur für Klassepatienten entstehen, dabei gibt es zwei Fälle, die unterschieden werden müssen: 

  • Wenn über die Gebührenverrechnung der jeweiligen Krankenanstalt abgerechnet wird und die Krankenanstalt im eigenen Namen von Versicherung oder Patient die entsprechenden Behandlungskosten verlangt, so sind dies Einkünfte aus unselbständiger Arbeit, die normal der Lohnsteuer unterliegen (so wird es in den meisten Spitälern gehandhabt).
  • In allen anderen Fällen sind die Klassegelder Einkünfte aus selbstständiger Arbeit und unterliegen der Einkommen- und Umsatzsteuer, sodass der Arzt diese selbst versteuern müsste.

Die Aufteilung der Klassegelder zwischen Abteilungs- und Institutsvorständen (nur diese sind eigentlich honorarberechtigt) und den nachgeordneten Ärzten (das sind auch Turnusärzte) wird von Abteilung zu Abteilung intern geregelt, wobei der Anteil der nachgeordneten Ärzte mindestens 40% des Honorars ausmachen muss.

5. Umgang mit dem nichtärztlichen Personal

Dieses darf nur unter Anordnung und ständiger Aufsicht von Ärzten dem Arzt helfen, seinen Beruf auszuüben, d.h. nur in Situationen, wo es um die unmittelbare Behandlung von Patienten geht, bedarf es ständiger Aufsicht, in allen anderen Bereichen bedarf es keiner Aufsicht (vor allem bei der Pflege). 
Im Sinne der kollegialen Führung heißt das grundsätzlich, gleichrangige Teamarbeit zwischen Ärzten und nichtärztlichem Personal. Die oben genannte ständige Aufsicht tritt nur bei unmittelbarer Behandlung ein und für den Turnusarzt nur dann, wenn er aufgrund seiner Ausbildung diese Behandlung eigenverantwortlich durchführen darf.
WICHTIG! Kollegiale Führung heißt aber auch, dass die Hierarchien von Ärzten und dem Pflegepersonal grundsätzlich getrennt sind. Eine Turnusarzt hat daher nie direkt die Möglichkeit, einem Angehörigen der Pflegeberufe eine Weisung zu geben.

Für alle Turnusärzte gilt jedoch:

  • dass 35 Wochenstunden, aufgeteilt auf 5 Tage in der Woche, samt Nacht- und Wochenenddienst, zu leisten sind;
  • es grundsätzlich keine Möglichkeit gibt, gekündigt zu werden, da Dienstverhältnisse auf bestimmte Zeit unkündbar sind. Eine Möglichkeit, das Dienstverhältnis zu beenden, besteht nur in der Entlassung aus wichtigem Grund bzw. aufgrund einer einvernehmlichen Auflösung zwischen Dienstgeber und Dienstnehmer;
  • Wichtige Gründe sind (diese unterscheiden sich nur sehr unwesentlich) z.B. Tätlichkeiten gegenüber dem Dienstgeber oder Mitbeschäftigten, mehrmaliges unerlaubtes Fernbleiben vom Dienst und ähnliches.
  • Der Urlaub beträgt 5 Wochen pro Jahr.

Unterschiedlich ist vor allem:

  • die Bezahlung (verschiedene Zulagen)
  • die Pflichtversicherung

Bundesheer

Für eine eventuelle Anrechenbarkeit eines Dienstes beim Bundesheer ist es unbedingt nötig, dass die Tätigkeit auf einer für die Ausbildung zum Turnus anrechenbaren Stelle versehen wird.

Mutterschutz

Obwohl Turnusärztinnen verschiedenen Arbeitsrechtsordnungen unterliegen, sind die wesentlichen Regelungen betreffend den Mutterschutz für alle gleich: 
Acht Wochen vor und acht Wochen nach (Kaiserschnitt, Mehrlingsgeburten: 12 Wochen) der Geburt gibt es ein absolutes Beschäftigungsverbot.
Vorsicht bei Arbeiten im Strahlenbereich und bei Patienten mit hoher Infektionsgefahr, da eine Gefährdung des Kindes unbedingt ausgeschlossen werden muss. Kann dies nicht garantiert werden, darf die Arbeit keineswegs verrichtet werden (diese Regelung ist abteilungsspezifisch zu betrachten).
Werdende und stillende Mütter dürfen von 20.00 Uhr bis 6.00 Uhr nicht beschäftigt werden (Verbot der Nachtarbeit).
An sich verboten ist Feiertags- und Sonntagsarbeit, ebenso ist eine Überschreitung einer 40 Stunden-Woche nicht erlaubt. Trotzdem geleistete Dienste müssen jedenfalls vom Arbeitgeber bezahlt werden (das gilt auch für sonst, abgesehen von der Schwangerschaft, geleistete Überstunden).
Dienst während der Schwangerschaft wird grundsätzlich auf den Turnus angerechnet. Karenz nach der Geburt ist ein Ansuchen um Unterbrechung der Turnusausbildung nicht erforderlich.

Die Mutterschutzzeit (8 Wochen vor und nach der Geburt (bei Kaiserschnitt, Mehrlingsgeburten: 12 Wochen) wird auf den Turnus angerechnet, sofern diese im Rahmen der sogenannten 6tel-Regelung bleibt.

Darüber hinaus ist jedenfalls eine etwaige Schwangerschaft sofort dem Vorgesetzen bzw. dem Dienstgeber mitzuteilen, da man sonst aller Rechte, die sich aufgrund der Schwangerschaft ergeben, verlustig wird.