Die Ausbildung in einem Additivfach (spezielle Ausbildung im Rahmen eines Sonderfaches) ist in § 8 Ärztegesetz sowie in den Bestimmungen der Ärzte-Ausbildungsordnung (ÄAO) 1994 sowie 2006 (für Ärzt/Innen, die ihre postpromotionelle Ausbildung nach dem 1.2.2007 begonnen haben, gilt die ÄAO 2006) geregelt. § 15 ÄAO 2006 nennt insgesamt 26 Additivfächer.
Die Ausbildung ist an Ausbildungsstätten, die von der Österreichischen Ärztekammer für die Ausbildung zum Additivfacharzt anerkannt wurden (Krankenanstalten, Institute), sowie auf einer dafür genehmigten Ausbildungsstelle zu absolvieren. Eine Ausbildung im Additivfach kann auch vor der Facharztausbildung begonnen werden.
Die Ausbildungsdauer in einem Additivfach beträgt zumindest 3 Jahre, die Ausbildung setzt sich im Wesentlichen aus zwei Teilen zusammen:
- Absolvierung der entsprechenden Ausbildungszeit im Additivfach sowie (wenn in der ÄAO vorgeschrieben) in den Pflichtnebenfächern
- Vorlage eines (in den Hauptinhalten) positiv ausgefüllten Rasterzeugnisses
Additivfächer dürfen nur von FachärztInnen der in Frage kommenden Sonderfächer (Mutterfächer) in Klammer als Zusatzbezeichnung geführt werden.
Ausbildungsstelle
Eine Additivfachausbildung kann nur angerechnet werden, wenn der betreffende Turnusarzt/Turnusärztin eine für das Additivfach anerkannte Ausbildungsstelle besetzt.
Manche Ausbildungsstellen im Additivfach sind zeitlich limitiert, was bedeutet, dass manche Abteilungen bzw. Krankenhäuser nicht in vollem Ausmaß ausbilden können. Man spricht dann von Teil-Anerkennung. Über das Ausmaß der anrechenbaren Ausbildung gibt das Ausbildungsstättenverzeichnis der Ärztekammer für Tirol bzw. der Österreichischen Ärztekammer Auskunft.
Teil-Anerkennung
Die Absolvierung der Ausbildung an mehreren Ausbildungsstätten mit einer Teil-Anerkennung im Additivfach ist möglich, am Ende der Ausbildung müssen aber alle in den Rasterzeugnissen geforderten Ausbildungsinhalte als vermittelt bestätigt sein.
Teilzeit
Unter Wahrung der Qualität der Ausbildung kann mit dem in Ausbildung stehenden Facharzt auf dessen Wunsch Teilzeitbeschäftigung vereinbart werden, wobei dieser stichhaltige Gründe nachzuweisen hat, warum die Ausbildung im Rahmen einer Vollzeitbeschäftigung nicht möglich ist. Die Wochendienstzeit darf jedoch höchstens um die Hälfte der Kernarbeitszeit herabgesetzt werden. Nacht- sowie Wochenend- und Feiertagsdienste sind entsprechend eingeschränkt zu absolvieren. Die Gesamtdauer der Ausbildung wird, sofern Teilzeit in Anspruch genommen wird, entsprechend verlängert.
Das Ärztegesetz kennt keinen Rechtsanspruch auf Teilzeit-Ausbildung. Vielmehr muss vor allem mit dem Dienstgeber geklärt werden, inwieweit dieser bereit ist, einen Teilzeit-Dienstvertrag auszustellen.
Urlaubs-, Krankheits- und sonstige Verhinderungszeiten (1/6-Regelung)
Urlaubs-, Erkrankungs- und sonstige Verhinderungszeiten (z. B. Mutterschutz) während der Ausbildung sind auf die Additivfachausbildung (Additivfach, etwaige in der ÄAO vorgeschriebene Pfichtnebenfächer) nur insoweit anzurechnen, als sie insgesamt nicht mehr als höchstens den sechsten Teil der jeweiligen Ausbildungszeiten betragen (1/6-Regelung).
Zeitausgleich und Dienstfreistellung zu Fortbildungszwecken (bitte im Rasterzeugnis angeben) zählen nicht als Verhinderungszeiten!
Zeiten des Präsenzdienstes, des Zivildienstes und des Karenzurlaubs unterbrechen die Ausbildung und sind auf den Turnus nicht anzuwenden.
Einreichung zum Additivfach