Arzt für AllgemeinmedizinArzt für Allgemeinmedizin

Die Ausbildung zum Arzt für Allgemeinmedizin ist in § 7 Ärztegesetz sowie in den Bestimmungen der Ärzte-Ausbildungsordnung (ÄAO) 1994 sowie 2006 geregelt (für Ärzt/Innen, die ihre postpromotionelle Ausbildung nach dem 1.2.2007 begonnen haben, gilt die ÄAO 2006).

Ärzteausbildungsordnung 1994
Ärztinnen-/Ärzte-Ausbildungsordnung 2006

Die Ausbildung zum Arzt für Allgemeinmedizin an Ausbildungsstätten, die von der Österreichischen Ärztekammer für die Ausbildung zum Arzt für Allgemeinmedizin anerkannt wurden, zu absolvieren (Krankenanstalten, Lehrpraxen, Lehrgruppenpraxen und Lehrambulatorien). Die Ausbildungsdauer zum Arzt für Allgemeinmedizin beträgt zumindest 3 Jahre und setzt sich im Wesentlichen aus drei Teilen zusammen:

  1. Absolvierung der entsprechenden Ausbildungszeit
  2. Vorlage eines (in den Kerninhalten) positiv ausgefüllten Rasterzeugnisses
  3. positive Absolvierung der Arztprüfung.

Arbeits-, Teil- und Vollzeit

Arbeitszeit
Zu beachten ist, dass das Ärztegesetz vorsieht, dass von den 35 Wochenstunden Kernarbeitszeit jedenfalls 25 Stunden in der Zeit zwischen 8.00 Uhr und 13:00 Uhr zu absolvieren sind. Die Absolvierung von Nachmittagsdiensten ist daher nach den Bestimmungen des Ärztegesetzes nicht zulässig.

Teilzeit
Das Ärztegesetz sieht auch vor, dass bestimmte Fächer in Teilzeit absolviert werden können, die Ausbildungszeit verglängert sich entsprechend. Zu beachten ist, dass die Wochendienstzeit höchstens um die Hälfte der Kernarbeitszeit herabgesetzt werden darf. (Da die Kernarbeitszeit vom Gesetz mit 35 Wochenstunden definiert wird, darf also die Wochendienstzeit um maximal 17 ½ Stunden reduziert werden.) Weiters müssen Nacht- und Wochenenddienste entsprechend eingeschränkt absolviert werden.
Ferner ist zu beachten, dass das Ärztegesetz nur den ausbildungsrechtlichen Teil abdeckt. Insbesondere enthält das Ärztegesetz keinen Rechtsanspruch auf Teilzeit-Ausbildung. Inwieweit Teilzeit-Ausbildung möglich ist, ist vor allem mit dem Dienstgeber zu klären, der einen entsprechenden Teilzeit-Dienstvertrag zu genehmigen hat.

Vollzeit
In Vollzeit absolviert werden müssen jedenfalls die Fächer:

Nach ÄAO 1994:
Allgemeinmedizin in der Dauer von zumindest 4 Monaten, Innere Medizin in der Dauer von zumindest 6 Monaten, Chirurgie oder Chirurgie und Unfallchirurgie in der Dauer von zumindest 4 Monaten sowie in Frauenheilkunde und Geburtshilfe in einer Organisationseinheit für Geburtshilfe in der Dauer von zumindest 2 Monaten.

Nach ÄAO 2006:
Allgemeinmedizin, Innere Medizin, Chirurgie oder Chirurgie und Unfallchirurgie in der Dauer von zumindest 3 Monaten sowie das Fach Frauenheilkunde und Geburtshilfe in einer Organisationseinheit für Geburtshilfe in der Dauer von zumindest 2 Monaten.

Urlaubs-, Krankheits- und sonstige Verhinderungszeiten (1/6-Regelung)

Urlaubs-, Erkrankungs- und sonstige Verhinderungszeiten (z. B. Mutterschutz) während der Ausbildung sind auf den Turnus zum Arzt für Allgemeinmedizin nur insoweit anzurechnen, als sie insgesamt nicht mehr als höchstens den sechsten Teil der jeweiligen Ausbildungszeiten betragen (1/6-Regelung).
Zeitausgleich und Dienstfreistellung zu Fortbildungszwecken (bitte im Rasterzeugnis angeben) zählen nicht als Verhinderungszeiten!

Zeiten des Präsenzdienstes, des Zivildienstes und des Karenzurlaubs unterbrechen die Ausbildung und sind auf den Turnus nicht anzurechnen.

Die Ärztekammer vertritt die beruflichen und sozialen Interessen der Ärzte und setzt sich daher für eine qualitativ hoch stehende Ausbildung der jungen Kolleginnen und Kollegen ein. Die Ausbildungsstätten zum Arzt für Allgemeinmedizin sind nicht oder nur teilweise in der Lage, alle im Rasterzeugnis geforderten Ausbildungsinhalte zu vermitteln. Deshalb wurde von der Ärztekammer für Tirol TURNUS AKTIV ins Leben gerufen. TURNUS AKTIV ist eine Fortbildungsserie für Turnusärzte in Ausbildung zum Arzt für Allgemeinmedizin, bestehend aus drei Fortbildungsmodulen in jenen Fachbereichen, die im Turnus am Krankenhaus nicht oder nur fragmentarisch vermittelbar sind (Begutachtungen, Vorsorgemedizin/Umweltmedizin/Arbeitsmedizin, Tropenmedizin). Mit der Teilnahme an diesen Fortbildungsmodulen gelten auch die jeweiligen im Rasterzeugnis geforderten Ausbildungsinhalte als bestätigt.

Einreichung zum Arzt für Allgemeinmedizin (ius practicandi)

  • Antragsformular mit Unterschrift
  • Original-Rasterzeugnisse (Unterschrift des Ausbildungsverantwortlichen sowie Unterschrift des ärztlichen Leiters bei Krankenanstalten)
  • Eventuell Teilnahmebestätigungen – „turnus aktiv“
  • Kopie des Prüfungszertifikates - Arzt für Allgemeinmedizin
  • Scheckkartenausweis (zur Abänderung der Berufsbezeichnung)
  • Eventuell Aus- bzw. Fortbildungsnachweise wie z.B. Akupunktur, Manuelle Medizin, Notarzt, Ultraschallbestätigungen (für die Beantragung von Spezialdiplomen etc.)